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Manfred Bohl
20 Februar 2012 19:13
Wichtig!!!!
Stadtverordnetenversammlung in Nidda, 28.2.2012, 20.00 Uhr
Hallo Mitstreiter,
auf der nächsten Stadtverordnetenversammlung am 28.2.2012 im Niddaer Bürgerhaus wird unter den Tagespunkten 1 und 3 einmal ein Bericht über das Verfahren beim Verwaltungsgericht in Gießen erfolgen und zweitens ein Antrag der Bürger Liste Nidda behandelt, welcher sich mit der Einlegung von Berufung gegen das Verwaltungsgerichtsurteil befasst.
Es wäre schön, wenn wir bei der Versammlung, genauso wie bei der Gerichtsverhandlung, wieder stark vertreten wären. Also merkt euch den 28.2. vor!!!!!
Bis dann
Manfred Bohl
Stadtverordnetenversammlung in Nidda, 28.2.2012, 20.00 Uhr
Hallo Mitstreiter,
auf der nächsten Stadtverordnetenversammlung am 28.2.2012 im Niddaer Bürgerhaus wird unter den Tagespunkten 1 und 3 einmal ein Bericht über das Verfahren beim Verwaltungsgericht in Gießen erfolgen und zweitens ein Antrag der Bürger Liste Nidda behandelt, welcher sich mit der Einlegung von Berufung gegen das Verwaltungsgerichtsurteil befasst.
Es wäre schön, wenn wir bei der Versammlung, genauso wie bei der Gerichtsverhandlung, wieder stark vertreten wären. Also merkt euch den 28.2. vor!!!!!
Bis dann
Manfred Bohl
Manfred Bohl
28 Januar 2012 15:38
Hallo Mitstreiter, habe gerade das Urteil in der Form eingestellt, wie es das Verwaltungsgericht Gießen auf seiner Presseseite veröffentlicht hat. Meinen daraufhin geschriebenen Leserbrief an die Lokalen Zeitung füge ich ebenfalls bei.Macht Euch mal Gedanken!!
Ihr Zeitungsbericht vom 26.1.2012
Gerichtstermin bezüglich Straßenbeitragssatzung der Stadt Nidda
Zu der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen möchte ich mir Folgendes von der Seele reden.
Als Zuschauer kam man sich richtig „verschaukelt“ vor. Bereits fünf Minuten nach Verhandlungsbeginn hätten wir gehen können, da man aus den Äußerungen der drei hauptamtlichen Richter bereits entnehmen konnte, wie das Verfahren ausgehen wird. Der vorsitzende Richter äußerte sich schon zu diesem Zeitpunkt gegenüber der klagenden Partei (hier: die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda, vertreten durch Herrn Stadtverordnetenvorsteher Stefan Knoche und einen Rechtsanwalt), dass das Verwaltungsgericht Gießen bei allen bisher stattgefundenen und derartig gelagerten Verhandlungen immer für die Kommune (sprich Stadt) entschieden hätte. Nach weiteren
ca. 40 Minuten schloss der Richter die mündliche Verhandlung, ohne ein Urteil zu verkünden, jedoch mit Hinweis, dass dieses nachmittags auf der Presseseite des Verwaltungsgerichtes Gießen im Internet abrufbar sei.
Was soll man davon halten? Dies mag so rechtsstaatlich in Ordnung sein, aber etwas mehr Fingerspitzengefühl gegenüber den anwesenden Zuschauern (betroffenen Bürgern) seitens des Gerichtes wäre angebracht gewesen. Trotzdem hoffe ich und glaube fest daran, dass die Niddaer Stadtverordneten nun nicht auf halbem Weg einen Rückzieher machen, sondern die gegen dieses Urteil zugelassene Berufung wahrnehmen werden.
Nicht nur wir Niddaer Bürger werden das weitere Geschehen interessiert weiter verfolgen! Denn trotz vorhandenen Straßenbeitragssatzungen werden diese von anderen hessischen Kommunen mit ebenfalls defizitärem Haushalt unterschiedlich ausgelegt und beitragsmäßig – oft zum Wohle der Bürger - umgesetzt.
Manfred Bohl, Nidda-Fauerbach
Ihr Zeitungsbericht vom 26.1.2012
Gerichtstermin bezüglich Straßenbeitragssatzung der Stadt Nidda
Zu der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen möchte ich mir Folgendes von der Seele reden.
Als Zuschauer kam man sich richtig „verschaukelt“ vor. Bereits fünf Minuten nach Verhandlungsbeginn hätten wir gehen können, da man aus den Äußerungen der drei hauptamtlichen Richter bereits entnehmen konnte, wie das Verfahren ausgehen wird. Der vorsitzende Richter äußerte sich schon zu diesem Zeitpunkt gegenüber der klagenden Partei (hier: die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda, vertreten durch Herrn Stadtverordnetenvorsteher Stefan Knoche und einen Rechtsanwalt), dass das Verwaltungsgericht Gießen bei allen bisher stattgefundenen und derartig gelagerten Verhandlungen immer für die Kommune (sprich Stadt) entschieden hätte. Nach weiteren
ca. 40 Minuten schloss der Richter die mündliche Verhandlung, ohne ein Urteil zu verkünden, jedoch mit Hinweis, dass dieses nachmittags auf der Presseseite des Verwaltungsgerichtes Gießen im Internet abrufbar sei.
Was soll man davon halten? Dies mag so rechtsstaatlich in Ordnung sein, aber etwas mehr Fingerspitzengefühl gegenüber den anwesenden Zuschauern (betroffenen Bürgern) seitens des Gerichtes wäre angebracht gewesen. Trotzdem hoffe ich und glaube fest daran, dass die Niddaer Stadtverordneten nun nicht auf halbem Weg einen Rückzieher machen, sondern die gegen dieses Urteil zugelassene Berufung wahrnehmen werden.
Nicht nur wir Niddaer Bürger werden das weitere Geschehen interessiert weiter verfolgen! Denn trotz vorhandenen Straßenbeitragssatzungen werden diese von anderen hessischen Kommunen mit ebenfalls defizitärem Haushalt unterschiedlich ausgelegt und beitragsmäßig – oft zum Wohle der Bürger - umgesetzt.
Manfred Bohl, Nidda-Fauerbach
Manfred Bohl
28 Januar 2012 15:35
Beanstandung des Niddaer Bürgermeisters gegen Straßenbeitragssatzung rechtens
Gießen, den 25. Januar 2012
Mit einem heute verkündeten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda gegen eine Beanstandung des Bürgermeisters abgewiesen.
Der Bürgermeister hatte die Änderung der Straßenbeitragssatzung, die zu für die Anlieger günstigeren Beiträgen führen sollte, mit der Begründung beanstandet, dies verstoße angesichts des defizitären Haushalts der Stadt gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Stadtverordnetenversammlung hält dagegen die Reduzierung der Anliegeranteile für notwendig, da die Anlieger auf Grund der im ländlichen Gebiet traditionell großzügigen Grundstücke stärker als üblich belastet seien und die Stadt Nidda zudem besonders vom demografischen Wandel betroffen sei, der dazu führe, dass die vielen älteren Anlieger finanziell weniger belastbar seien.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende der 8. Kammer aus, die Beanstandung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung durch den Bürgermeister sei zu Recht erfolgt. Wegen ihrer defizitären Haushaltslage sei die Stadt Nidda gehalten, für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Für Straßenum- und ausbauarbeiten bedeute dies, dass die nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz zur Beteiligung der Anlieger vorgesehenen Beiträge zu erheben seien. Dies entspreche auch dem durch die ausgebaute Straße vermittelten Vorteil des Grundstückseigentümers. Eine Anhebung des Gemeindeanteils für diese Leistungen zur Entlastung der Anlieger – wie von der Stadtverordnetenversammlung Nidda beschlossen – sei unter der Voraussetzung eines auch weiterhin absehbar defizitären und unausgeglichenen Haushalts nicht möglich. Der mit einer ungekürzten Beitragserhebung bei den Anliegern im Einzelfall möglicherweise verbundenen sozialen Härte könne, sofern die Voraussetzungen hierfür vorlägen, durch Stundung oder Teilerlass der Beitragsschuld begegnet werden.
Die Kammer hat die Berufung gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Urteil vom 25.01.2012, 8 K 3099/10
Gießen, den 25. Januar 2012
Mit einem heute verkündeten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda gegen eine Beanstandung des Bürgermeisters abgewiesen.
Der Bürgermeister hatte die Änderung der Straßenbeitragssatzung, die zu für die Anlieger günstigeren Beiträgen führen sollte, mit der Begründung beanstandet, dies verstoße angesichts des defizitären Haushalts der Stadt gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Stadtverordnetenversammlung hält dagegen die Reduzierung der Anliegeranteile für notwendig, da die Anlieger auf Grund der im ländlichen Gebiet traditionell großzügigen Grundstücke stärker als üblich belastet seien und die Stadt Nidda zudem besonders vom demografischen Wandel betroffen sei, der dazu führe, dass die vielen älteren Anlieger finanziell weniger belastbar seien.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende der 8. Kammer aus, die Beanstandung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung durch den Bürgermeister sei zu Recht erfolgt. Wegen ihrer defizitären Haushaltslage sei die Stadt Nidda gehalten, für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Für Straßenum- und ausbauarbeiten bedeute dies, dass die nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz zur Beteiligung der Anlieger vorgesehenen Beiträge zu erheben seien. Dies entspreche auch dem durch die ausgebaute Straße vermittelten Vorteil des Grundstückseigentümers. Eine Anhebung des Gemeindeanteils für diese Leistungen zur Entlastung der Anlieger – wie von der Stadtverordnetenversammlung Nidda beschlossen – sei unter der Voraussetzung eines auch weiterhin absehbar defizitären und unausgeglichenen Haushalts nicht möglich. Der mit einer ungekürzten Beitragserhebung bei den Anliegern im Einzelfall möglicherweise verbundenen sozialen Härte könne, sofern die Voraussetzungen hierfür vorlägen, durch Stundung oder Teilerlass der Beitragsschuld begegnet werden.
Die Kammer hat die Berufung gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Urteil vom 25.01.2012, 8 K 3099/10
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